Beim Bau und Betrieb von technischen Anlagen in exponierten Bereichen kommt dem Explosionsschutz von jeher eine große Bedeutung zu. Insbesondere in Bereichen, in denen gasförmige Belastungen entstehen, die mittels Luftbehandlungsanlage kontrolliert werden, zum Beispiel bei Abluftbehandlungsanlagen, rücken die möglichen Risiken mehr und mehr in den Fokus der Anlagenbetreiber.
Dieses Thema ist heute von besonderer Aktualität, denn im Zuge der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes ergeben sich Veränderungen auch in Deutschland in den Rechtsgrundlagen des Ex-Schutzes. Diese Änderungen treffen derzeit Hersteller und Betreiber gleichermaßen. In Zukunft soll aber insbesondere der Betreiber mehr Verantwortung übernehmen.
Die europäische Richtlinie, bzw. deren nationale Umsetzung in der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel bereitstellen, den betrieblichen Explosionsschutz und alle Unternehmen, die überwachungsbedürftige Anlagen betreiben.
Die für die Ex-Bereiche geforderte Zoneneinteilung entspricht einer Gefährdungsbeurteilung für das Vorhandensein von explosionsfähigen Atmosphären: Für Gemische aus Luft und Gasen, Dämpfen, Nebeln (Zone 0, 1, 2) und für in der Luft enthaltene brennbare Stäube (Zone 20, 21, 22)
Bei der Wahrscheinlichkeit für das Auftreten wird unterschieden zwischen ständig, langzeitig oder häufig (Zone 0, bzw. 20), gelegentlich (Zone 1, bzw. 21) und normalerweise nicht oder nur kurzzeitig (Zone 2, bzw. 22)
In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern sie für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube geeignet sind:
In Zone 0, bzw. 20: Geräte der Kategorie 1; in Zone 1, bzw. 21: Geräte der Kategorie 1 oder 2; in Zone 2, bzw. 22: Geräte der Kategorie 1, 2 oder 3
Zur Dokumentation des Sicherheitszustandes der Anlagen ist der Betreiber zur Erstellung und Pflege eines sogenannten Explosionsschutzdokumentes verpflichtet.
Durch die BetrSichV ist der Arbeitgeber, bzw. Betreiber einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen zu folgenden Aufgaben verpflichtet:
– Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel
– Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument)
– Zoneneinteilung und Kennzeichnung
– Betriebsanweisung
– Unterweisung der Mitarbeiter
– Veranlassung der notwendigen Prüfung
– Beseitigen von Mängeln
– Anzeige von Explosionen
Fazit:
Während dem Hersteller die Verantwortung für die ordnungsgemäße Herstellung und Fertigung der Betriebsmittel zukommt, liegt der Verantwortungsbereich des Betreibers in der ordnungsgemäßen Errichtung und dem Betrieb explosionsgefährdeter Anlagenbereiche. Mit unserer neuen Serie von ATEX Tonnenfilter bieten wir Abluftfiltersysteme für die Zone 1.